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Ehe- und Erbrecht - Kombination möglich und sinnvoll

Autor Aschendorff Medien

Viele Menschen sorgen bereits vor einer Eheschließung vor und regeln wichtige etwaige Streitfragen und treffen vermögensrechtliche Bestimmungen und Verfügungen schon vor der Ehe, um auch für den Fall einer Scheidung mögliche Streitigkeiten und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Das ist insbesondere dann ratsam, wenn die Partner vor der Eheschließung unterschiedliche Ausgangslagen bei den Vermögenswerten haben. Gerade wenn Kinder geplant oder bereits vorhanden sind, ist es möglich und anzuraten, auch erbrechtliche Fragen bereits zu diesem Zeitpunkt ebenfalls einzuschließen und zu regeln. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Ein Ehevertrag kann um erbrechtliche Verfügungen und Klauseln ergänzt werden. Oder beide Themenkomplexe werden in eigenen Vertragsteilen geregelt und bilden zusammen den Ehe- und Erbrechtsvertrag.

Wichtige Fragestellungen und Punkte

 

- Ehevertrag und Erbvertrag kombiniert oder nur Erbrechtsklausel ergänzt?

- Nachkommen vorhanden oder geplant?

- Vermögensunterschiede bei den Ehepartnern

- Konflikt sollte auf Schlusserben verlagert werden

 

Durch eindeutige Regelungen Konflikte entschärfen

 

Angesichts der komplexen erbrechtlichen Fragen und der hohen statistischen Zahlen für Ehescheidungen ist es durchaus ratsam, rechtliche Vorkehrungen und Bestimmungen für den Scheidungsfall zu treffen. Aber selbst, wenn die Scheidung nicht eintritt und nicht im Vordergrund steht, kann es gerade beim Vorhandensein von Nachkommen auch zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Nachkommen über erbrechtliche Fragestellungen kommen. Diese sollten vorher eindeutig geregelt sein, um diese Konflikte zu entschärfen oder bestenfalls gar nicht erst aufkommen zu lassen. Ein Testament reicht hierzu in vielen Fällen gerade nicht aus. Im Normalfall setzen sich die beiden Ehepartner für den Todesfall gegenseitig in einem Erbvertrag oder testamentarisch als Erben ein. Diese übliche erbrechtliche Regelung ist dann unproblematisch, wenn es keine Nachkommen gibt. Natürlich kann auch das Erbe des überlebenden Ehepartners bereits vorher durch Vertrag eingeschränkt werden und somit seine Position als Alleinerbe aufgehoben oder eingeschränkt werden. Das ist aber sicher nicht der Regelfall.

 

Aber gerade bei Vorhandensein von Nachkommen können Unklarheiten und gegenteilige Rechtsauffassungen der Erben untereinander und im Verhältnis zum überlebenden Ehepartner des Erblassers zu unschönen Rechtsstreitigkeiten führen. Diese sollten durch eine erbrechtliche Regelung schon bei einem Ehevertrag ausgeschlossen oder auf spätere Zeit auf die Schlusserben verschoben werden. Welche Variante jetzt die bessere ist, kann nicht generell gesagt werden. Es ist möglich, einen Ehevertrag um eine Erbrechts-Klausel zu ergänzen oder einen gleichberechtigten Ehe- und Erbvertrag zu schaffen, der beide großen rechtlichen Themenkomplexe in einem Vertragstext zusammenfasst. Auf jeden Fall müssen beide Versionen notariell beglaubigt werden.

 

Fazit

 

Gerade vermögende Ehepartner und Ehepartner, bei denen ein Ehepartner außergewöhnlich mehr Vermögen hat als der andere Ehepartner, sollten einen Ehevertrag aufsetzen und bei vorhandenen oder geplanten Nachkommen auch eine Erbrechtsverfügung ergänzen oder von vornherein einen kombinierten Ehe- und Erbvertrag aufsetzen. Ziel sollte es sein, eine etwaige Erbauseinandersetzung erst auf die Schlusserben zu übertragen. Dann wird der überlebende Ehepartner quasi "aus der Schusslinie genommen" und wird in mögliche Erbauseinandersetzungen unter den Kindern nicht involviert. Der Tod des Ehepartners ist in der Regel sowie schon eine extreme Zäsur im Leben, dass eine Erbauseinandersetzung zwischen überlebenden Ehepartner und Kindern am besten qua Recht vermieden werden sollte. Von der Rechtsnatur her ist ein Ehevertrag wie auch ein Erbrechtsvertrag eine zweiseitige Verfügung. Wichtig für die Entscheidung für eine der Varianten ist vor allem, ob umfangreiche Bestimmungen zum Erbrecht geplant sind. Je detaillierter und umfangreicher die Verfügungen und Bestimmungen zu den erbrechtlichen Fragen sind, desto besser ist es, einen kombinierten Vertrag aufzusetzen, bei dem die beiden Themenkomplexe jeweils gleichberechtigte Absätze erhalten. Eine einfache und kurze Regelung kann dagegen auch als Klausel oder Ergänzung zu einem Ehevertrag dazugefügt werden. Die Kosten richten sich nach dem (bereinigten) Vermögen der Ehepartner. Neben Notargebühren kommen Anwaltskosten hinzu.

 

Weitere Informationen finden sie auch im Ratgeber zu Ehe- und Erbrecht unter scheidung.org.